Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 13. Oktober 2022BEK 2022 21MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.In Sachen1.A.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,2.B.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,beide vertreten durch Rechtsanwältin C.________,gegen1.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwältin E.________,2.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung,Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt F.________,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren (üble Nachrede)(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Februar 2022, SU 2021 10821);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:a) Am 14. Oktober 2021 stellten die Beschwerdeführer je Strafantrag gegen D.________ (Beschuldigter im vorliegenden Verfahren) und I.________ (Beschuldigter im VerfahrenBEK 2022 22) wegen übler Nachrede (U-act. 8.1.002 bzw. 8.1.003). Die Beschwerdeführer werfen den Beschuldigten im Wesentlichen vor, mit der Formulierung „[…] und der Parkplatz wurde nie von der Gemeinde J.________ bewilligt und wurde somit illegal erstellt. […]“ in der Baubewilligung vom 19. Juli 2021 den Tatbestand der üblen Nachrede nach 173 StGB erfüllt zu haben (U-act. 8.1.006).b)Mit Verfügung vom 10. Februar 2022 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 21. Februar 2022 Beschwerde und stellten folgende Anträge (KG-act. 1):1.Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Februar 2022 im Verfahren SU A2 2021 10821 sei aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung des Vorverfahrens betreffend üble Nachrede (
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
1.A.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,2.B.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,beide vertreten durch Rechtsanwältin C.________,gegen1.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwältin E.________,2.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung,Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt F.________,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren (üble Nachrede)
a) Am 14. Oktober 2021 stellten die Beschwerdeführer je Strafantrag gegen D.________ (Beschuldigter im vorliegenden Verfahren) und I.________ (Beschuldigter im VerfahrenBEK 2022 22) wegen übler Nachrede (U-act. 8.1.002 bzw. 8.1.003). Die Beschwerdeführer werfen den Beschuldigten im Wesentlichen vor, mit der Formulierung „[…] und der Parkplatz wurde nie von der Gemeinde J.________ bewilligt und wurde somit illegal erstellt. […]“ in der Baubewilligung vom 19. Juli 2021 den Tatbestand der üblen Nachrede nach 173 StGB erfüllt zu haben (U-act. 8.1.006).